Einen Schaden abrechnen lassen

Einen Schaden abrechnen lassen

Ein Unfall mit dem Fahrzeug ist oft eine große Belastung für Geschädigte. Ärgerlich ist es dann, wenn die Schadensabrechnung trotz Gutachten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht akzeptiert wird. Fast immer sieht die Abrechnung der jeweiligen Versicherung andres aus als im Gutachten beschrieben. Woran das liegt, wie eine fiktive Schadensberechnung abläuft, warum es manchmal zu Rechtsstreit kommt, was an diesem Modell gut ist und worauf noch geachtet werden muss, haben wir hier zusammengefasst.

Einen Schaden abrechnen lassen
Einen Schaden abrechnen lassen

Reparaturkosten von der Versicherung fordern

Grundsätzlich hat der Geschädigte natürlich das Recht, den Unfallschaden auf der Grundlage eines professionellen Gutachtens abzurechnen. Dabei handelt es sich um eine fiktive Abrechnung und der Geschädigte kann den Nettobetrag aus dem Gutachten von der Versicherung einfordern und im Anschluss das Fahrzeug teilweise reparieren lassen, selbst reparieren oder gar nicht reparieren. Die Rechtsprechung für das Vorgehen regelt die Rechtsprechung zu § 249 BGB. Warum wird nur der Nettobetrag gefordert? Das hat einen ganz einfachen Grund. Die Umsatzsteuer fällt erst bei der Reparatur an, das ist bei einer Schadensabrechnung noch nicht der Fall. Führt die Versicherung Kürzungen durch, ist sie dazu verpflichtet, den Geschädigten eine gleichwertige Möglichkeit für eine Reparatur anzubieten. Dabei lohnt sich ein genauer Blick. In der Regel gibt die zuständige Versicherung im Schreiben alternative Werkstätten an. Dabei sollten Versicherte genau überprüfen, ob diese tatsächlich gleichwertige Reparaturmöglichkeiten anbieten.

Rechtsstreit mit der Versicherung

Bei der Überprüfung der von der Versicherung angebotenen Werkstätten kann ein Rechtsanwalt sinnvoll sein. Wenn es zu einem Rechtsstreit mit der Versicherung kommt, wird ein Sachverständiger per Gericht einbestellt. Sollte dieser feststellen, dass die angegebene Werkstatt auch nur ein bestimmtes Analysegerät nicht besitzt, hat die Versicherung den Rechtsstreit verloren. Damit ist die Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben und die im Gutachten zuvor festgestellten Summen haben Bestand. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil aus dem Jahr 2013. Das LG Saarbrücken urteilte, dass die von der Versicherung angeführte Werkstatt mühelos zugänglich sein muss. Allein wenn sich die Werkstatt 20 Kilometer vom Geschädigten entfernt befindet, kann dies nicht der Fall sein. Gleiches gilt auch, wenn die Stundensätze der Werkstatt nur gegenüber der Versicherung angeboten werden, nicht aber für normale Kunden gelten.

Gesetzlicher Schutz gegenüber Versicherungen

Die Versicherung darf keine alternative vorschlagen, wenn das Fahrzeug in der Vergangenheit in einer bestimmten Fachwerkstatt gewartet wurde oder das Fahrzeug nicht älter als drei bis vier Jahre ist. Selbiges kommt bei den UPE-Aufschlägen zum Tragen. Dabei handelt es sich um zusätzliche Kosten für die Lagerhaltung von Originalteilen. Diese Kosten sind ebenso im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig, wenn der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass diese Kosten bei Fachwerkstätten in der Umgebung üblich sind. Ein Rechtsstreit kann sich also lohnen, denn grundsätzlich gilt: Die Versicherung trägt die gesamte Beweislast und nicht der Geschädigte.

Gutachter für den Schadensfall

Wenn es zu einem Unfall mit dem Fahrzeug gekommen ist, wenden sich Geschädigte in der Regel an einen unabhängigen Kfz-Gutachter. Er wird sich im Anschluss um die Erstellung eines Schadensgutachtens kümmern. Dabei werden üblicherweise die Kosten ermittelt, die eine Reparatur bei einer Fachwerkstatt kosten würde. Auf dieser Grundlage kann der Schaden gegenüber der Versicherung des Unfallgegners angezeigt werden. Auf der Basis des Gutachtens können Geschädigte dann fiktiv abrechnen. Dem Versicherten steht es dann frei, eine Reparatur durchführen zu lassen, selbst Reparaturen vorzunehmen oder keine Reparatur durchzuführen.

Fiktive Schadensabrechnung: Reparaturschaden

Kommt es zu einem Reparaturschaden, handelt es sich um einen Versicherungsfall. Leider ist es mittlerweile gängige Praxis, dass die Versicherung dabei eigene Kontrollkalkulationen durchführt und die Summe herunterkürzt. Dabei vergleicht sie den Schaden nicht mit marktgebundenen Fachwerkstätten, sondern mit handelsüblichen Werkstätten. Die Versicherung gibt dann beispielsweise Referenzbetriebe in ihrem Schreiben an. Der Geschädigte muss sich allerdings nicht auf diesen Vorschlag einlassen. Vor allem nicht, wenn er ein Scheckheft ohne Lücken vorlegen kann und der Wagen nicht älter als drei Jahre ist. Aus Erfahrung können wir sagen, dass es die Versicherung dennoch öfter auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Nicht zuletzt, weil sie wissen, dass ein solcher Prozess für Privatpersonen sehr risikoreich sein kann. Insbesondere, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorliegt.

Fiktive Schadensabrechnung: Totalschaden

Ist es zu einem besonders schweren Unfall gekommen, handelt es sich in den meisten Fällen um einen Totalschaden. Dabei lautet die übliche Abrechnung immer: Der Restwert des Wagens wird vom aktuellen Wiederbeschaffungswert abgezogen. Je höher der Restwert des eigenen Fahrzeuges ist, desto weniger muss die Versicherung bezahlen. Daher hat die gegnerische Versicherung natürlich ein enormes Interesse, dass sie den vom Gutachten des Geschädigten angegeben Restwerts noch überbieten kann. Mit der Hilfe von Restwertbörsen ermitteln die Versicherung dann nicht selten Restwerte, die deutlich über dem eigentlichen Wert liegen. Grundsätzlich ist selbstverständlich auch das beschädigte Fahrzeug Eigentum des Geschädigten. Daher kann die Versicherung des Unfallgegners natürlich nicht vorschreiben, dass das Fahrzeug an einen bestimmten Restwertaufkäufer übergeben wird. Auch muss nicht bis zu einem höheren Gebot der Versicherung gewartet werden bis das verunfallte Auto veräußert wird. Aber Achtung: Wird ein höheres Angebot zum Restwert eingereicht und das Fahrzeug erst im Anschluss veräußert, sollte beim Verkauf zumindest der Betrag erzielt werden, der dem Gebot der Unfallgegner-Versicherung angeben hat. Ansonsten könnte die gegnerische Versicherung nämlich auf einen Verstoß gegen die Schadensminimierungspflicht plädieren.

Fiktive Schadensregulierung ist wichtig

Immer wieder wird das Modell der fiktiven Schadensabrechnung kritisiert. Betrüger könnten immerhin bewusst Unfälle provozieren und so abkassieren. Experten fordern allerdings, die Regelung beizubehalten. Geschädigte dürfen in ihrer Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt werden, so etwa der ADAC. Das stellt sicher, dass der Geschädigte allein entscheiden kann, ob er das verunfallte Fahrzeug reparieren, teilweise reparieren oder gar nicht reparieren möchte. Zudem haben Geschädigte so das Recht, die Werkstatt zu wählen. Tatsächlich halten auch die Versicherungen an dem Status quo fest. So könne man Zeit sparen, da nicht bis zum Abschluss einer Reparatur gewartet werden muss. Damit verringert sich der Verwaltungsaufwand bei der Versicherung und das Geld kann schneller überwiesen werden. Gegen Betrüger gibt es mittlerweile einige Möglichen vorzugehen. So werden Unfallschäden, die fiktiv abgerechnet werden und eine gewisse Höhe übersteigen in das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der deutschen Versicherungswirtschaft eingegeben. Auch bei verschiedenen Sachverständigen-Organisationen werden die Kostenvoranschläge und Gutachten dann geprüft. So sollen Betrüger überführt werden.