Hohe Strafen gegen “Raser” – Gesetz soll aufgeweicht werden

Schweiz: Knallharte Strafen für Raser

In der Schweiz definiert der Gesetzgeber einen Fahrzeuglenker (PKW oder Motorrad) seit 2013 als “Raser” unter Art 90 Abs 3/4 SVG (Strassenverkehrsgesetz), falls er eines der folgenden Vergehen begeht:

  • Fahren eines Fahrzeuges in der 30 km-Zone ab einer Geschwindigkeit von 70 km/h
  • Führt ein Lenker sein Fahrzeug innerorts mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h (bzw. 110/h).  Innerorts gilt eine Maximalgeschwindigkeit von 50 (oder 60 km/h)
  • Ein Fahren ausserorts mit einer Geschwindigkeit ab 140 km/h. Falls die Maximalgeschwindigkeit 80 km/h (bei tieferem Tempolimit ausserorts gilt ein um 60 km/h “zu schnelles Fahren”)
  • Auf der Autobahn gilt ein Tempolimit von 120 km/h. Eine Fahrt ab  200 km/h gilt als Raserei
  • Falls ein Fahrer vorsätzlich gegen die Verkehrsregeln verstösst und durch sein Verhalten ein Unfall mit Schwerverletzten oder Toten riskiert. Beispiel: Waghalsiges Überholen, Teilnahme an nicht bewilligten Rennen

Tiefe Toleranzwerte bei Messungen

  • Radar: 5 km/h bis 100 km/h, 6 km von 101 – 150 km/h, 7 km ab 151 km/h
  • Laser: 3 km/h bis 100 km/h, 4 km/h von 101 – 150 km/h, 5 km/h ab 151 km/h
  • In der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrsordnung werden auch die Abzugswerte bei folgenden Messmethoden definiert: Installierte Messgeräten in Kurven, mobile Geräte, stationäre Schwellendetektoren, Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen, diverse Messmethoden bei Nachfahrkontrollen,…

Drohende Strafen

  • Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahr. Im Wiederholungsfall droht ein Entzug auf Lebenszeit, mindestens aber für zehn Jahre
  • Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren (teilweise unbedingt)
  • Konfiszierung des Fahrzeuges und dessen Verwertung (Verkauf), damit der Fahrzeugführer mit dem Fahrzeug keine weiteren Delikte mehr begehen kann

Keine Ausnahmen

Im Urteil BG 1C_397/2014 vom 20.11.2014 hält das Bundesgericht fest, dass der Richter an die Strafnormen von “Via Secura”, bzw Art 90 Abs 3/4 SVG gebunden ist und dass keine Ausnahmen vom Strafmass möglich sind.

Regierung fordert “weichere Strafen” für Raser

Ein Raser soll nicht mehr zwingend eine Gefängnisstrafe absitzen müssen. Nach Vorstellung der Regierung in Bern soll dem Richter in Bezug der Haftstrafe einen Ermessensspielraum bekommen. Bereits im März 2017 setzte sich der Ständerat für ein Umdenken der Strafe ein. Der Nationalrat zog nun nach. Doch die Mühlen mahlen langsam.

Noch ist nichts beschlossen, ein Beschluss des Parlaments und der Regierung könnte gekippt werden

Beschliessen beiden Kammern eine Gesetzesänderung, könnten interessierte Personen / Interessenvertreter ein “Veto” zu diesen Beschlüssen einlegen. Denn mittels fakultativen Referendums könnte eine Volksabstimmung gefordert werden. Das “Rasergesetz” mit seiner vollen Härte ist das Produkt eines Volksbegehrens, das von einem grossen Teil der Schweizer Bevölkerung getragen wurde. Dass nach erst vier Jahren seit seiner Anwendung die Politiker “eine Softversion” fordern, dürfte vom Volk kaum goutiert werden.

Text: meinautomagazin.de
Bild:  meinautomagazin.de