dashcam im auto

Dashcams in D, AU, CH – erlaubt oder doch nicht?

dashcam im autoDeutschland: Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt Dashcam Aufnahmen bei Gericht als Beweismittel zu

Das oberste deutsche Gericht bewertet die Bedenken wegen des Datenschutzes als zweitrangig. Der BGH begründet seinen Entscheid damit, dass die Unfallbeteiligten sowieso gezwungen sind, Angaben zur Person, Versicherung und Dokumenten (Führerausweis, …) zu machen. Trotzdem halten die Richter fest, dass das dauernde “automatische Filmen” nicht erlaubt ist. Im Einzelfall sei abzuwägen, ob Aufnahmen aus unzulässiger Aufnahmetätigkeit bei Zivilprozessen verwendet werden dürfen. Entscheid des Der Bundesgerichtshof (BGH) am 15.05.2018 unter dem Aktenzeichen VI ZR 233/17.

 

Dashcams in Österreich – Verwendung nicht verboten, jedoch…

…auch nicht genehmigt. Der Chefjurist des Österreichischen Automobilclubs (ÖAMTC), Martin Hofer, führt aus, dass die Veröffentlichung oder Weitergabe von Bild- oder Videomaterial durch eine Privatperson strafbar ist, wenn Personen oder Fahrzeugkennzeichen erkennbar sind.

Sowohl die Datenschutzbehörde, als auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht setzten ein Zeichen und entschieden, dass Dashcams mit manuellen Aufnahmemöglichkeiten gegen das Datenschutzgesetz verstossen. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hielt zudem fest, dass für die Zulässigkeit des Dashcam-Betriebs nicht nur die rechtliche Befugnis zur Überwachung der Fahrzeugumgebung (Registrierung und Erlaubnis durch die Datenschutzbehörde) einzuholen sei (welche nicht erteilt wird), als auch der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der Betroffenen verhältnismässig sein müsse, was der VwGH verneint.  Das Urteil des VwGH Ro 2015/04/0011 vom 12. September 2016.

Dashcam in der Schweiz – Hohes Ärger- und Bussenpotenzial

Mit der Verwendung von Dashcams bewegt sich der Autofahrer am Rande der Legalität und kann dem Benützer nicht nur grossen Ärger, sondern auch hohe Kosten verursachen. Die Kernpunkte:

  • Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) warnt vor der Verwendung von Dashcams, da sie gegen den Grundsatz des Datenschutzgesetzes verstossen. Diese paradoxe Situation tritt auch beim Betrieb einer Videoüberwachung durch private Personen (Merkblatt hier downloadbar) zum Schutz von Privateigentum ein. Tritt ein Ereignis ein, welches von der Dashcam aufgezeichnet worden ist, ist der Benutzer verpflichtet, die Aufnahmen den Strafverfolgungsbehörden auszuhändigen, auch wenn die Aufnahmen den Besitzer belasten (Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1)). Anderseits werden die Aufnahmen bei Gericht nicht als Beweismittel in einem Verfahren anerkannt, da die Verwendung von Dashcams nicht rechtmässig erfolgt
  • Installation der Dashcam: Der Gesetzgeber lässt faktisch keine Möglichkeit offen, das Gerät im Fahrzeug optimal anzubringen. Wo immer es auch installiert wird, die Polizei wird bei einer Kontrolle immer einen Grund finden, dass die angebrachte Dashcam die Sicht des Fahrers einschränkt (freies Sichtfeld des Fahrers auf alle Seiten der Frontscheibe und auf die Kofferhaube). Um diesen Vorschriften zu genügen, kann die Dashcam somit weder an der Frontscheibe, noch auf dem Armaturenbrett fixiert werden
  • Je nach Kanton (Bundesland und Tagesform des Gesetzeshüters) wird die Interpretation “freie Sicht” bei der Verwendung einer Dashcam unterschiedlich geahndet. Es drohen Bussen bis CHF 500,00 (EUR 425,00), zusätzlich (horrende “Straf”-) Gebühren sowie Fahrverbote (Ausweisentzug). Daneben können Personen, deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden, rechtliche und zivile Schritte gegen Dashcam-Betreiber einleiten

Text by Radovan Milanovic