Zehn Antworten rund ums Halten und Parken

Wohnanhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Parkplätzen geparkt werden (Foto: ARCD)
Wohnanhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Parkplätzen geparkt werden (Foto: ARCD)

Ein Knöllchen hier, ein Strafzettel da – Park- und Halteverstöße können teure Folgen haben. Höchste Zeit, sich ein paar Regeln in Erinnerung zu rufen. Zehn Fragen und Antworten vom ARCD rund ums Halten und Parken.

Wie unterscheidet man Halten und Parken?
Jemand parkt, wenn er sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.

Wo dürfen Autofahrer weder halten noch parken?
An engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu fünf Meter davor, auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Halt- und Parkverbotsschilder müssen natürlich ebenfalls berücksichtigt werden. Zwar ist das Parken auf dem Gehweg laut StVO nicht explizit verboten, doch kann dies aus verschiedenen Regelungen gefolgert werden. Das gilt auch, wenn man nur halb auf dem Gehweg steht. Ausnahmen sind, wenn eine Parkflächenmarkierung auf dem Bürgersteig angebracht ist oder das Parken auf Gehwegen durch Verkehrszeichen 315 ausdrücklich angeordnet ist. In letzterem Fall muss man sich an die vorgeschriebene Parkposition halten.

Was müssen Verkehrsteilnehmer beim Parken außerdem beachten?
Grundsätzlich parkt und hält man platzsparend in Fahrtrichtung rechts. Hierzu nutzt man den rechten Seitenstreifen, entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen oder -flächen sowie den rechten Fahrbahnrand. In Einbahnstraßen darf auch links gehalten oder geparkt werden, genauso in Straßen, in denen Schienen so weit rechts verlegt sind, dass man dort nicht stehen bleiben kann.

Wo ist das Parken verboten?
Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, vor Bordsteinabsenkungen, über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, und wenn andere Fahrzeuge aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs gekennzeichnete Parkflächen nicht mehr benutzen können. Außerdem ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten und auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber, auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften und bis zu 15 Meter vor und hinter dem Zeichen Bushaltestelle (Zeichen 224) nicht erlaubt.

Und wem „gehört“ der Parkplatz?
Vorrang an einer Parklücke hat, wer sie zuerst erreicht. Auch, wenn ein Fahrer an der Parklücke vorbeigefahren ist, um rückwärts einzuparken, oder wenn er an einer gerade frei werdenden Parklücke wartet.

Darf ich mein Auto auf einem Parkplatz mit Parkuhr oder Parkscheinautomat abstellen, auch wenn diese defekt ist?
Ja. In diesem Fall muss der Fahrer allerdings eine Parkscheibe stellen und diese gut lesbar im Fahrzeug anbringen. Wichtig ist dann auch, die Höchstparkdauer nicht zu überschreiten.

Wie wird eine Parkscheibe richtig eingestellt?
Eine Parkscheibe stellt der Fahrer auf die halbe oder ganze Stunde ein, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt – rundet also auf die nächste halbe Stunde auf.

Welche Regeln gelten an Bahnübergängen?
Vor und hinter Andreaskreuzen herrscht innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu fünf Meter ein Parkverbot, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 Meter.

Und wie sieht es außerorts aus?
Auch auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken verboten. An Fahrstreifenbegrenzungen, auch einseitigen, muss zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgezogenen Linie mehr als drei Meter Platz bleiben.

Wie lange dürfen Wohnwagen und Wohnmobile auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden?
Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen gilt das allerdings nicht. Für zugelassene Wohnmobile bis 7,5 Tonnen gibt es dagegen keine zeitliche Beschränkung.

by ARCD

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